top of page

SFDR

Liberis Debt Fund Management GmbH – Bekanntmachung über die Offenlegungsvorschriften nachhaltiger Finanzen

Die Liberis Debt Fund Management GmbH (“Liberis”) ist ein registrierter Verwalter alternativer Investmentfonds (Alternative Investment Fund Manager – „AIFM“) im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs („KAGB“) und veröffentlicht als solcher die folgenden Informationen im Hinblick auf die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Offenlegungspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit im Finanzdienstleistungssektor (Sustainable Finance Disclosure Regulation – „SFDR“)

ART. 3 SFDR – ERKLÄRUNG ZU NACHHALTIGKEITSRISIKEN

Liberis berücksichtigt Nachhaltigkeitsrisiken bei seinen Anlageentscheidungen, soweit sie relevant sind. Ein „Nachhaltigkeitsrisiko“ ist gemäß Art. 2 Nr. 22 SFDR ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte. Wird bei der Due-Diligence-Prüfung potenzieller Investitionen ein Nachhaltigkeitsrisiko festgestellt, entscheidet Liberis unter Berücksichtigung der spezifischen Situation und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, ob auf die Investition verzichtet oder diese Investition zusammen mit geeigneten Maßnahmen zur Minderung des betreffenden Nachhaltigkeitsrisikos fortgesetzt wird. Liberis überprüft seine Richtlinien regelmäßig, um sicherzustellen, dass neuen und aufkommenden Risiken sowie den Bedenken der Investoren Rechnung getragen wird.

ART. 4 SFDR – KEINE BERÜCKSICHTIGUNG NACHTEILIGER AUSWIRKUNGEN DER INVESTITIONSENTSCHEIDUNGEN AUF NACHHALTIGKEITSFAKTOREN

Liberis berücksichtigt zurzeit keine negativen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a SFDR. Unter „Nachhaltigkeitsfaktoren“ versteht die SFDR gem. Art. 2 Nr. 24 SFDR Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Aktuell kann Liberis nicht mit Sicherheit davon ausgehen, dass es in allen Fällen, ausreichende Informationen erhalten zu können, um den Offenlegungspflichten von Art. 4 Abs. 1 SFDR zu entsprechen. Auch aufgrund der zahlreichen Rechtsunsicherheiten, die derzeit im Zusammenhang mit der Anwendung der Bestimmungen der SFDR und der technischen Regulierungsstandards (Regulatory Technical Standards – RTS) - insbesondere in Bezug auf die Berücksichtigung negativer Auswirkungen - bestehen, und des sich aus diesen Unsicherheiten ergebenden Verwaltungsaufwands ist Liberis aktuell nicht in der Lage, sich in Anbetracht seiner Pflichten gegenüber dem Fonds und den Anlegern auf einen solchen Standard festzulegen. Liberis wird jedoch die Entwicklung solcher Vorschriften und Standards ständig überwachen und überprüfen und erwägt, seine Position zu negativen Auswirkungen zu ändern, sobald (i) sich unter den Marktteilnehmern eine bewährte Praxis herausgebildet hat, (ii) es klare Leitlinien der Verwaltungen zur Anwendung solcher Vorschriften gibt und (iii) die Folgen einer Verpflichtung zur Berücksichtigung der wichtigsten negativen Auswirkungen für Liberis hinreichend klar sind.

ART. 5 SFDR – VERGÜTUNGSPOLITIK

Die Finanzmarktteilnehmer müssen in ihre Vergütungspolitik Informationen darüber aufnehmen, wie diese mit der Integration von Nachhaltigkeitsrisiken vereinbar ist, Art. 5 Abs. 1 SFDR. Als gemäß § 2 Abs. 4 KAGB registrierter AIFM verfügt Liberis entsprechend der Bestimmungen des KAGB nicht über eine Vergütungsrichtlinie und ist hierzu auch nicht verpflichtet. Dementsprechend können keine Angaben zur Konsistenz einer Vergütungspolitik mit der Integration von Nachhaltigkeitsrisiken gemacht werden.

bottom of page